Veranstaltungsservice Florentine Fischer, Altrip bei Ludwigshafen
GEBURTSTAGE
4 - 6 Jahre
5 - 8 Jahre
7 - 10 Jahre
9 - 12 Jahre
ab 12 Jahre
BILDER
KOMMENTARE
Links
 
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBs)
Stand November 2010

1. Allgemeines

Ihre Vertragspartnerin ist Florentine Fischer, Kropsburgstraße 14, 67122 Altrip. Der Vertrag zur Durchführung des Kindergeburtstages kommt zustande, indem Sie mir den von mir zugemailten Auftrag unterzeichnen und zurückschicken / faxen.

 

2. Leistung, Leistungsänderung

Ihren Auftrag können Sie jederzeit vor dem Tag, an dem der Kindergeburtstag stattfinden soll, stornieren. In diesem Fall haben Sie lediglich die bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten. Dies sind insbesondere die Gebühr für die Besprechung und Planung. Soweit für die Beschaffung von Material und ähnlichem bereits Kosten angefallen sind, darf ich Ihnen diese berechnen, wenn Sie nicht spätestens drei Tage vor dem Tag, an dem der Geburtstag stattfinden soll, Ihren Auftrag stornieren.

Änderungen und Abweichungen im Ablauf, die während der Veranstaltung notwendig werden, bleiben vorbehalten, soweit diese vom Auftraggeber veranlasst wurden oder für diesen zumutbar sind. Der Auftraggeber ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen und kann der Änderung und Abweichung im Ablauf widersprechen.

 
3. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist sofort mit Zugang der Rechnung fällig. Sie kommen spätestens in Verzug, wenn Sie nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung den Rechnungsbetrag gezahlt haben. Entscheidend ist der Zahlungseingang auf meinem Konto.

Als Kleinunternehmer bin ich von der Umsatzsteuer befreit, so dass auf den vereinbarten Preis keine Umsatzsteuer anfällt.

4. Haftung

a) Sie werden verstehen, dass ich keine Haftung für den Erfolg eines Kindergeburtstages übernehmen kann.

b) Die Durchführung des Kindergeburtstages entbindet die Erziehungsberechtigten bzw. sonstigen Aufsichtspflichtigen nicht von ihrer Aufsichtspflicht gegenüber Kindern und Jugendlichen. Sind keine Erziehungsberechtigten anwesend, so trägt der Auftraggeber die Aufsichtspflicht.


c) Ich übernehme keine Haftung für Schäden, die durch die Kinder und Jugendlichen entstehen, die unter der Aufsicht einer Aufsichtsperson oder eines Erziehungsberechtigten entstehen, sei es von Schäden in Räumlichkeiten der Auftraggeber, der Kinder und Jugendlichen oder an Materialien, die ich stelle.

d) Die Bedienung von Geräten (TV, Audio, Video o.ä.) obliegt allein dem Hausrechtsinhaber. Soweit für die Veranstaltung Musik o.ä. erforderlich ist, so wird die Bedienung durch den Auftraggeber oder sonstigem Hausrechtsinhaber übernommen.

e)
Die Aufsichtspflichtigen/Erziehungsberechtigten und der Auftraggeber haben mir vor Beginn der Veranstaltung mitzuteilen, ob auf Allergien, Unverträglichkeiten oder sonstige gesundheitliche Beeinträchtigungen der Kinder und Jugendlichen Rücksicht zu nehmen ist.

f) Im Übrigen ist jede Haftung der Auftragnehmerin ausgeschlossen. Dies gilt nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

5. Unterbrechung bzw. Abbruch

a) Wird die Fortführung des Kindergeburtstages aufgrund von Störungen Dritter oder der beteiligten Kinder mir unzumutbar oder unmöglich oder den Hausrechtsinhabern unzumutbar oder unmöglich, so bin ich berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, also die Veranstaltung zu unterbrechen oder ggf. abzubrechen. In einem solchen Fall wird nur die (zeit-) anteilige Vergütung geschuldet.

b) Treten sonstige Ereignisse auf, die nicht aus meiner Sphäre stammen oder nicht von mir zu vertreten sind, die Durchführung des Kindergeburtstages unzumutbar oder unmöglich machen, bin ich ebenfalls zur Unterbrechung oder zum Abbruch berechtigt. In diesem Fall wird nur die (zeit-) anteilige Vergütung geschuldet.

6. Sonstiges

a) Der Hausrechtsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Erziehungsberechtigten der beteiligten Kinder erreichbar sind. Sollte ein Kind krank sein, so kann ich darauf bestehen, dass dieses Kind nicht an dem Kindergeburtstag teilnimmt. Sollte ein Kind während der Veranstaltung erkranken, so hat der Hausrechtsinhaber die Erziehungsberechtigten zu informieren, damit das Kind unverzüglich einer medizinischen Versorgung zugeführt werden kann.

Sollte sich ein Kind verletzen, so wird der Hausrechtsinhaber an der medizinischen Erstversorgung teilnehmen. Er sichert zu, im Besitz eines handelsüblichen „Erste-Hilfe-Kastens“ zu sein.